Neue Regelungen bei der Aufenthaltsgenehmigung Paraguay - alles, was Sie wissen müssen!

Änderung des bisherigen Gesetz für die Aufenthaltsgenehmigung Paraguay

Es ist eine neue Ära für die Einwanderungsbestimmungen in Paraguay eingetreten. Das bisherige Gesetz wurde durch eine neue, überarbeitete Fassung ersetzt. Diese Änderung bedeutet, dass Anträge auf Daueraufenthaltsgenehmigung nun nach den Regelungen des neuen Gesetzes gestellt werden müssen.

Die größte Änderung? Sie können nicht mehr direkt eine Daueraufenthaltsgenehmigung beantragen. Stattdessen müssen Sie zuerst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung Paraguay für zwei Jahre beantragen.

Doch keine Sorge – mit dieser temporären Genehmigung können Sie dennoch eine Cédula erhalten, die ebenfalls auf zwei Jahre beschränkt ist. Wenn Sie bereits einen Antrag nach dem alten Gesetz gestellt haben, sind Sie von diesen Änderungen nicht betroffen.

Daumenabdruck in Paraguayischen Nationalfarben mit dem Logo der Einwanderungsbehörde
Verschiedene Geldscheine der paraguayischen Währung Guarani, repräsentieren die finanzielle Stabilität des Landes

Kein Kapitalnachweis mehr erforderlich!

Aber es gibt auch gute Nachrichten! Bei der Beantragung der temporären Aufenthaltsgenehmigung Paraguay ist kein Kapitalnachweis mehr erforderlich und Sie müssen kein Diplom oder Universitätstitel vorlegen.

Was müssen Sie mitbringen?

Die Liste der erforderlichen Dokumente bleibt gleich:

  • gültiger Reisepass
  • internationale Geburtsurkunde
  • Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate bei Abgabe in Paraguay)
  • eventuell internationale Heiratsurkunde
  • Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde

Bei der Einreise minderjähriger Kinder mit nur einem Elternteil:

  • Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht des mitkommenden Elternteils oder eine notarielle Vollmacht des nicht mitkommenden Elternteils.

Alle Dokumente (außer Reisepass) müssen eine Apostille haben, um in Paraguay anerkannt zu werden. Wichtige Links und Informationen zur Apostille und ihren Anforderungen finden Sie im folgenden.

Führungszeugnis Beglaubigung mittels Apostille

  • Für Staaten, die dem Haager Uebereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung mittels einer Apostille. Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt (Artikel 2 Haager Uebereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung).

In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille:

Speziell fuer Führungszeugnisse:

Wichtiger Hinweis: Ab dem 01.01.2023 ist das Bundesverwaltungsamt nicht mehr für die Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden und Endbeglaubigungen zum Zwecke der Legalisation bei ausländischen Vertretungen zuständig.

Wenden Sie sich ab dem 01.01.2023 bitte an das:

 

Allgemein für Personenstandsurkunden und Weiteres:

Die Verantwortlichkeiten für die Ausstellung der “Haager Apostille” sind in den verschiedenen Bundesländern nicht einheitlich festgelegt. Daher raten wir dazu, sich bei dem Aussteller des Dokuments zu informieren, welche Stelle für die Ausstellung der Apostille zuständig ist.

Hier finden Sie weiter Informationen:

Für Urkunden, die von Verwaltungsbehörden (ausgenommen Justizverwaltungsbehörden) ausgestellt wurden, sind meist die Innenministerien (oder Senatsverwaltungen), Regierungspräsidenten, Präsidenten des Verwaltungsbezirks oder Bezirksregierungen verantwortlich.

In bestimmten Ländern gibt es spezielle Stellen, wie beispielsweise:

  • das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin,
  • die Polizeidirektionen in diversen Städten Niedersachsens,
  • die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern,
  • die Landesdirektionen in sächsischen Städten, das Landesverwaltungsamt in Magdeburg
  • und Thüringens Landesverwaltungsamt in Weimar.

Bei Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (also Zivil- und Strafgerichte) und der Notare sind meist die Justizministerien (oder Senatsverwaltungen) und die Präsidenten der Land- (oder Amts-)gerichte zuständig.

Für Urkunden der anderen als den ordentlichen Gerichten sind oft die Innenministerien (oder Senatsverwaltungen), Regierungspräsidenten, Präsidenten des Verwaltungsbezirks, Bezirksregierungen, Justizministerien (oder Senatsverwaltungen) und die Präsidenten der Land- (oder Amts-)gerichte verantwortlich.

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